Recht contra Völkerwanderung?

Veröffentlicht am 20. Oktober 2015

von Rolf Gutmann

 

Vielfältige Regeln bestimmen unser Leben und nicht zuletzt unseren Umgang mit Flüchtlingen. In großer Zahl ziehen sie aus den von Bürgerkrieg gekennzeichneten Staaten nach Westen: aus Syrien, dem Irak und Afghanistan. Die größte Last tragen die Anrainerstaaten, insbesondere die Türkei. Allein zwei Millionen Syrer sind infolge des Bürgerkriegs dorthin geflohen.

Als 2008 die Türkei Iraner in den Iran abschieben wollte, die mit den Volksmodjahedin gegen den Iran gekämpft hatten und diesen nach dem Einmarsch der USA im Irak den Rücken kehrten, sah der Menschenrechtsgerichtshof darin mit Urteil vom 22.9.2009 – 30471/08 – einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Er entnahm Art. 13 EMRK einen Anspruch auf effektive Rechtsmittel. Die große Zahl der Flüchtlinge überfordert die Türkei.

Den Standard, den Flüchtlinge beanspruchen dürfen, bestimmte der Menschenrechtsgerichtshof in einem Verfahren gegen Griechenland. Mit Urteil vom 21.1.2011 – 30696/09 – sah er es unzumutbar an, wenn Betroffene lange Zeit in extremster Armut leben müssen, ohne für ihre Grundbedürfnisse sorgen zu können. Auch die Unterbringungsmöglichkeiten in Griechenland waren vollkommen unzureichend. Das Urteil M.S.S. offenbarte systemische Mängel im griechischen Asylsystem und verwehrte es den anderen Staaten des Dubliner Übereinkommens, Flüchtlinge nach Griechenland zurückzuschieben. Das Konzept, die soziale Last der Flüchtlinge nur den Randstaaten der Europäischen Union aufzubürden, war damit im Grunde schon gescheitert. Dennoch hält die Dublin III-Verordnung die Fiktion der Rückverlagerung der Flüchtlinge in die Randstaaten aufrecht.

Doch nicht nur die Rückschiebung von Flüchtlingen nach Griechenland ist gescheitert. Die Flüchtlinge selbst machen sich immer weiter auf den Weg aus der von ökonomischem Elend gekennzeichneten griechischen Misere. So sah sich im Sommer 2015 Ungarn im Flüchtlingsnotstand. Ungarn gehört nicht zu den wohlhabenden Staaten von Kerneuropa und sah bereits systemische Mängel entstehen. Die zeitweise Öffnung der Grenze zu Österreich zeigt das Weiterreichen der sozialen Lasten, die damit endgültig in Kern-Europa angekommen ist.

Erst unter dem neuen Wanderungsdruck besann sich die Bundesregierung auf die Forderung, die Flüchtlingsströme auf alle Mitgliedstaaten zu verteilen. So zeigt das Dublin-System im Zeitpunkt seines Zusammenbruchs den eigentlichen Kern. Es dient nicht gerechter Verteilung von Lasten, sondern dem Schutz der europäischen Kernstaaten.

Vielleicht wäre alles viel einfacher, wenn eine einfache Lehre aus der Geschichte beherzigt würde. Die Römer hatten versucht, die Völkerwanderung mit dem Limes aufzuhalten. Germanische Stämme aus dem Norden durchbrachen den Limes. Das Recht des römischen Grenzregimes konnte die Völkerwanderung nicht aufhalten. Auch heute kann die Aufgabe deshalb, neben der Bekämpfung von Auswüchsen, neben der Versagung von Schutz für nicht Schutzwürdige, nicht in der Abwehr der Völkerwanderung bestehen, sondern in ihrer Lenkung.

 

20.10.2015